Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeines

AGB für gewerbliche Kunden

 

 

Allgemeines:

 

1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Eugen Weil Industrie-Service e.K., Inhaber: Michael Weil (nachstehend "Verkäufer") betreffend Rechtsgeschäften mit Verbrauchern über den Onlineshop des Verkäufers (nachfolgend "A"), als auch betreffend Rechtsgeschäften mit Kaufleuten im Sinne des HGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (gewerbliche Kunden) in jeglicher Form (nachfolgend "B"), insbesondere auch über den Onlineshop mit dem darin gesondert enthaltenen Angebot für "gewerbliche Kunden". Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn, der Verkäufer hat dies schriftlich bestätigt. Individuelle Abreden zwischen der Verkäuferin und den Kunden haben stets Vorrang.

2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3. Die Vertragssprache ist deutsch.

4. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

 

B. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für gewerbliche Kunden

 

§ 1 Vertragsinhalte und Vertragsschluss

1. Der Kunde hat die Möglichkeit telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief bei dem Verkäufer wegen eines bestimmten Artikels anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet der Verkäufer dem Kunden ein entsprechendes unverbindliches Angebot per E-Mail, Brief, telefonisch oder Fax. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Sodann erhält der Kunde per E-Mail, Brief oder Telefax eine Auftragsbestätigung, die den Eingang seiner Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt. Diese Auftragsbestätigung stellt die Annahme seines Angebotes durch den Verkäufer dar, sodass durch die Auftragsbestätigung der Vertrag zustande kommt.

2. Beim Einkauf im Online-Shop gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung über das vorgesehene Bestellsystem durch Auswahl von Art und Menge der darin genannten Waren und Dienstleistungen ab. Die Bestellung stellt ein Angebot an den Verkäufer zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Darstellungen und Preisauszeichnungen im Online-Shop durch den Verkäufer stellen noch kein Angebot im Rechtssinne dar. Wenn der Kunde eine Bestellung im Online-Shop aufgibt, erhält er eine E-Mail, einen Brief oder ein Telefax, die den Eingang seiner Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten auf führt (Auftragsbestätigung). Durch die Auftragsbestätigung kommt der Kaufvertrag zustande. Der Vertragstext kann ansonsten nach der Bestellung nicht mehr eingesehen werden. Der Kunde wird daher gebeten, den Vertragstext zu speichern.

 

§ 2 Preise, Versandkosten, Umsatzsteuer und Zahlung

1. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll, sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Kunden. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. ist der Verkäufer berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.

2. Die Preise verstehen sich zzgl. Versand- und Verpackungskosten.

3. Die Belieferung der Kunden durch die der Verkäufer erfolgt nach Wunsch des Kunden gegen folgende Zahlungsmethoden: Vorkasse (durch Überweisung), auf Rechnung, per Nachnahme oder per Kreditkarte. Wählt der Kunde Vorkasse per Überweisung, ist die Zahlung spätestens 14 Kalendertage nach der Auftragsbestätigung zu leisten. Bei Lieferung auf Rechnung ist die Zahlung spätestens 8 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig. Erfolgt die Zahlung per Nachnahme, so ist der Kaufpreis zzgl. Versandkosten und Nachnahmegebühren bei Anlieferung und Vorlage des Nachnahmescheins durch das beauftragte Transportunternehmen fällig.

4. Bei Verträgen, die über den Onlineshop der Verkäuferin zustande gekommen sind, geltend vorrangig folgende Regelungen: Die Zahlung erfolgt entsprechend der in der Bestellung enthaltenen Konditionen. Die im Onlineshop angezeigten Preise beziehen sich im Übrigen auf die jeweiligen Packungseinheiten/Rollenlängen. Bei Anschnitten von Rollen werden Schnittkosten berechnet, die der Verkäufer dem Kunden gesondert mitteilen wird.

5. Der Verkäufer stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware ausgehändigt wird oder sonst in Textform zugeht.

6. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann der Verkäufer Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen bleibt es der Verkäuferin vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen. Ferner ist für jede durch den Verkäufer ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

7. Soweit der Verkäufer Wechsel oder Schecks entgegennimmt, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Kunden und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.

8. Bei Regulierung mittels Wechsel kann der Verkäufer die sofortige Bezahlung aller offenen - auch noch nicht fälliger - ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Verzug gerät.

9. Tritt beim Kunden nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein oder kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so kann der Verkäufer für alle noch auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann der Verkäufer von diesen besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in Absatz 7 vereinbarten Verzugszinsen fällig.

10. Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.

 

§ 3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und so weit der Verkäufer ihren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eines Mangels nicht nachgekommen ist.

 

§ 4 Verpackung

1. Die Art der Verpackung steht im Ermessen des Verkäufers. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.

2. Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit von dem Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Kunde gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

3. Mehrwegverpackungen werden von dem Verkäufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Kunde, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

 

§ 5 Abnahme

1. Grundsätzlich hat der Kunde die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen Frist, oder wünscht der Kunde entsprechend seiner Bestellung die Versendung, ist der Verkäufer berechtigt, den Versand auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen des Hauses des Verkäufers als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).

2. Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt.

3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelieferte Ware zurückzuhalten.

 

§ 6 Versand

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Kunden über.

2. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung der Wahl des Verkäufers überlassen. B.§ 12 gilt im Übrigen. Versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.

 

§ 7 Versicherung

Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsch des Kunden versichert. In diesem Falle berechnet der Verkäufer die ihm entstandenen Kosten, übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versendung. B.§ 6 gilt im Übrigen. Der Kunde übernimmt es, die Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadensfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.

 

§ 8 Lieferzeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Dies gilt auch für Lieferzeiten, die im Onlineshop angezeigt auf Auftragsbestätigungen angegeben, oder in Liefertermininformationen (insbesondere per E-Mail oder Fax) bekanntgegeben werden. Die von dem Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten des Geschäfts und technische Fragen abgeklärt und sich beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haftet der Verkäufer dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ihre Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3. Für den Fall, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4. Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, geltend machen.

5. Eine weitergehende Haftung für einen von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

7. Erhält der Verkäufer aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistungen ihrer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird sie den Kunde rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist sie berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit sie ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Kunden eingegangen ist. Der Verkäufer ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf gelieferte Ware, ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum desr Verkäufers hinzuweisen und sie sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für den Verkäufer, ohne dass er hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird sein Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt er Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der ihrem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

4. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab; diese nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

6. Der Kunde ermächtigt den Verkäufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß der Absätze 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Kunde insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

 

§ 10 Unzulässige Weiterlieferung

Die Ausfuhr von der von dem Verkäufer gelieferten Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Kunden oder seine Abnehmer, ist, falls sich der Verkäufer mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat, unzulässig und berechtigt zum Schadensersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer weitergeliefert werden, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.

 

§ 11 Mängelrüge, Sachmangelhaftung

1. Für Mängel hafte der Verkäufer nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Soweit Stückzahl- und Gewichtsabweichungen nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen.

2. Stellt der Kunde Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer des Sitzes des Verkäufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.

4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie nicht möglich oder für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Über einen bei einem Kunden eintretenden Sachmangelhaftungsfall hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,

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